Kerstin Nitsche

Richter, die das Recht brechen, zersetzen den Rechtsstaat.

“Das Verhalten von Ri’inAG Nitsche, die den Amtseid geschworen hat, das Richteramt getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar.”



Die Anklageschrift: zwischen zwei Toilettengängen zu Papier „gerotzt“.


Am 10. Juni 2024 ließ die Richterin am Amtsgericht Potsdam, Kerstin Nitsche, eine willkürliche, fachlich minderwertige Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam zur Hauptverhandlung zu, was angesichts ihrer vorherigen Rolle als Verfassungsrichterin und Vizepräsidentin des Brandenburger Verfassungsgerichts besondere Bedenken hinsichtlich der Einhaltung verfassungsrechtlicher Grundsätze aufwirft. Diese Entscheidung kann als Beispiel für eine Justizpraxis betrachtet werden, die fundamentale rechtliche Prinzipien und das Gebot der richterlichen Unvoreingenommenheit missachtet, um unliebsame Stimmen durch die Anwendung staatlicher Macht einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen. Nitsches Vorgehensweise erinnert stark an eine Hexenjagd, bei der unter dem Deckmantel der Justiz selektiv gegen unerwünschte Meinungen im Spektrum der Machtkritik vorgegangen wird. Zudem wies Kerstin Nitsche es zurück, der angeklagten Person Rechtsbeistand beizuordnen, mit der lapidaren Begründung, dass die 'Tat ja nicht so schlimm sei'. Dadurch verdeutlicht sich eine bösartige und zynische Haltung der Richterin, die eine unschuldig verfolgte Person der vollen Härte der Staatsmacht aussetzt, ohne jegliche Verteidigungsmöglichkeit.

In Kooperation mit Johanne Menke (Unseriöse Anklägerin)





“Der erhobene Vorwurf ist dermaßen absurd, dass nicht mehr nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage Frau Menke als Staatsanwältin im Dienst der Justiz zugelassen ist.”

“Ein Gebäude ohne persönliche Ehre wurde in zwei Schreiben unmutsbekundend mit der Bezeichnung Neuer Volksgerichtshof adressiert. In dem Gebäude arbeitende Richter fühlten sich dadurch persönlich beleidigt und in ihrer Ehre verletzt — mit Verlaub, das ist wirklich das dümmste, das ich in den vergangenen 12 Monaten gelesen habe.”

“Die durch Ihre Staatsanwältin Johanne Menke vorgenommene Auslegung meiner Äußerung ist offensichtlich unvertretbar.”

“Die Unterzeichnerin dürfte sogar so weit gehen und bestimmte Richterinnen und Richter des VG Potsdam als Nachgeneration Roland Freislers bezeichnen bzw. generell NS-Vergleiche ziehen. Die nochmals zugespitzte Bezeichnung von Richtern als „Nazijuristen“ in einem Kontext, der ansonsten kritisch-sachlich gehalten ist, würde bereits nicht als rechtswidrige Schmähkritik gelten, demzufolge erst recht nicht als Straftat. Derartige Vergleiche sind sogar verfassungsrechtlich geschützt, vgl. stattgebender Kammerbeschluss des BVerfG vom 14. Juni 2019, 1 BvR 2433/17). Sowohl die Richter des Verwaltungsgerichts Potsdam, als auch die Staatsanwaltschaft in Potsdam umgehen und missachten geltendes Verfassungsrecht. Allein hierfür könnte ein neuer NS-Vergleich gezogen werden, der weder rechtswidrig noch strafbar wäre:

„Bei Kritik an richterlichen Entscheidungen steht im Rahmen dieser Gesamtabwägung dem vom Bundesverfassungsgericht (vgl. etwa BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304) betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, die Ehrverletzung der Richter gegenüber. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Beeinträchtigung (sofern keine Schmähkritik vorliegt) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient (vgl. BayObLGSt 2001, 92, 100). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg, StraFo 2012, 283f.).“

Im Fall der Unterzeichnerin tritt hinzu, dass schon kein(e) Richter oder Richterinnen des VG Potsdam persönlich kritisiert oder angegriffen wurden, der Zirkelschluss von der Umdichtung des Gebäudenamens hin zu einer Beleidigung (§ 185 StGB) von Richtern, die in dem Gebäude arbeiten, sich daher als eklatantes Versagen und einen Akt extremer Dummheit, ja sogar Bösartigkeit, erweist.“

Auch die Äußerung

"Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte "Rechtsstaat" und "Legitimität" aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber – zumindest in dem vorliegenden Justizskandal – zuwider."

ist zulässig und von Art. 5 GG gedeckt, wie die geltende Rechtsprechung dokumentiert.

Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit; ihr Gewicht ist insofern besonders hoch zu veranschlagen (vgl. BVerfGE 93, 266, 293). Insbesondere erlaubt es die Meinungsfreiheit nicht, Kritik am Rechtsstaat auf das Erforderliche zu beschränken und damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Juli 2013 – 1 BvR 444/13, juris); Beschluss vom 13.02.2023 des Landgerichts Berlin in dem gerichtlichen Az.: 515 Qs 8/23; verworfene Beschwerde der Berliner Staatsanwaltschaft, die berechtigte Kritik an staatlichen Stellen und Bediensteten aus dem Hause Buckminster NEUE ZEIT strafrechtlich verfolgte – wie der Beschluss zeigt, offensichtlich zu Unrecht.

“Dass die Unterzeichnerin mit der „dümmsten Richterin Brandenburgs“ und der „dümmsten Staatsanwältin Brandenburgs“ konfrontiert ist, lässt sich darauf zurückführen, dass beide Hexenjägerinnen grundlegende verfassungsrechtliche Prinzipien und Errungenschaften grob und absichtlich ignorieren, um ihre persönliche Agenda durchzusetzen. Besonders bemerkenswert ist dabei Hexenjägerin Nitsche, die trotz ihrer Präsenz auf Wikipedia nicht über die intellektuellen Kapazitäten verfügt, das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Machtkritik zu achten.”

“Die Unterzeichnerin kann verstehen, dass es für die Initiatoren politisch motivierter Strafverfolgung frustrierend sein muss, wenn ihr Belastungseifer nicht aufgeht.”